Rz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 1958 BGB: Gegen den Erben kann vor Annahme der Erbschaft ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, gerichtlich nicht geltend gemacht werden. In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift darf gegen den Erben vor Annahme der Erbschaft kein Verwaltungsakt erlassen werden. Dies betrifft nicht nur das Vollstreckungsverfahren, sondern auch bereits die ihm vorgelagerte Steuerfestsetzung.

 

Rz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 1960 Abs. 3 BGB: Auf den Nachlasspfleger als gesetzlichen Vertreter des zukünftigen endgültigen Erben findet § 1958 BGB keine Anwendung. Gegen ihn können folglich trotz ausstehender Annahme der Erbschaft durch die Erben Steuerbescheide erlassen und die daraus resultierenden Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden.

 

Rz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 1961 BGB: Das Nachlassgericht hat vor Annahme der Erbschaft durch den Erben einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn dies zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird. Das gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat. Antragsberechtigt ist im Vollstreckungsverfahren die Vollstreckungsbehörde (§ 249 Abs. 1 Satz 3 AO).

 

Rz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 747 ZPO: Gibt es mehrere Erben (sog. Erbengemeinschaft) ist bis zur Teilung des Nachlasses zur Zwangsvollstreckung in den Nachlass ein gegen alle Miterben ergangenes Urteil, d. h. im Besteuerungsverfahren grundsätzlich ein gegen alle Erben gerichteter vollstreckbarer Verwaltungsakt erforderlich (Ausnahme: § 779 ZPO, s. Rz. 8). Einen bereits dem Erblasser bekannt gegebenen Steuerbescheid muss das FA aber aufgrund § 45 AO nicht an alle Miterben erneut bekannt. In diesem Fall muss nur noch die Aufforderung zur Zahlung, das Leistungsgebot (§ 254 AO), an alle Miterben ergehen.

 

Rz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 748 ZPO: Ist ein Testamentsvollstrecker bestellt, so ist zur Vollstreckung in den Nachlass ein gegen den Testamentsvollstrecker ergangenes Urteil (im Verwaltungsvollstreckungsverfahren ein auf Duldung gerichteter Verwaltungsakt) erforderlich und genügend. Selbstverständlich muss darüber hinaus der gegen den Nachlass gerichtete Anspruch durch Verwaltungsakt, der auch den Erben gegenüber wirksam ist, festgesetzt sein.

 

Rz. 7

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 778 ZPO: Bis zur Annahme der Erbschaft durch den Erben ist eine Zwangsvollstreckung wegen eines gegen den Nachlass gerichteten Anspruchs nur in den Nachlass zulässig, während wegen eigener Verbindlichkeiten des Erben die Vollstreckung in den Nachlass noch nicht zulässig ist.

 

Rz. 8

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 779 ZPO: Die Zwangsvollstreckung, die zur Zeit des Todes des Vollstreckungsschuldners gegen ihn bereits begonnen hatte, wird in seinem Nachlass fortgesetzt. In den Fällen des § 779 Abs. 2 ZPO bedarf es der Bestellung eines einstweiligen besonderen Vertreters, sofern kein Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker bestellt ist.

 

Rz. 9

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die §§ 781 bis 784 ZPO regeln den Einfluss der Beschränkung der Erbenhaftung auf die Vollstreckung.

 

Rz. 10

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 781 ZPO bleibt die Beschränkung der Haftung solange unberücksichtigt, bis der Erbe sich auf sie beruft. Wie dies im einzelnen zu geschehen hat, ist für die Verwaltungsvollstreckung nicht ausdrücklich geregelt. Da weder § 780 ZPO noch § 785 ZPO entsprechende Anwendung finden und andere Rechtsbehelfe nicht vorgesehen sind, dürfte – nach Auffassung des BFH – zur Geltendmachung der Einrede eine formlose Erklärung des Vollstreckungsschuldners gegenüber der Vollstreckungsbehörde genügen. Jedenfalls soll es ausreichen, wenn der Erbe einen Rechtsbehelf gegen die Zwangsvollstreckungsmaßnahme einlegt und sich dabei auf die Beschränkung seiner Haftung beruft (BFH v. 11.08.1998, VII R 118/95, BStBl II 1998, 705).

 

Rz. 11

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Erhebt der Erbe die Dreimonatseinrede (§ 2014 BGB) oder die Einrede des Aufgebotsverfahrens (§ 2015 BGB), kann er nur verlangen, dass die Vollstreckung für die Dauer der in §§ 2014, 2015 BGB bestimmten Fristen auf solche Maßnahmen beschränkt wird, die zur Vollziehung eines Arrestes zulässig sind (§ 782 ZPO). Wird vor Ablauf der Frist die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt, so ist auf Antrag die Beschränkung der Zwangsvollstreckung auch nach dem Ablauf der Frist aufrechtzuerhalten, bis über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entschieden ist. § 783 ZPO schützt den Erben entsprechend § 782 ZPO auch gegenüber den persönlichen Gläubigern. § 784 ZPO regelt die Zwangsvollstreckung im Nachlassinsolvenzverfahren und bei Nachlassverwaltung.

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