Schrifttum

App, Niederschlagung und Überwachung der Niederschlagungsfälle – wie lange?, DStZ 1997, 297;

Bartone, Die Niederschlagung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, AO-StB 2003, 420.

A. Bedeutung der Vorschrift

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Eine Niederschlagung hat zur Folge, dass die Vollstreckungsbehörden die Beitreibung von Steueransprüchen einstellen. Ihr Pendant hat die Vorschrift in § 156 Abs. 2 AO, nach der unter denselben Voraussetzungen bereits von einer Festsetzung von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen abgesehen werden kann. S. Abschn. 14 ff. VollstrA.

 

Tz. 2

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Die Niederschlagung ist eine interne Verwaltungsmaßnahme, der nicht die Qualität eines Verwaltungsakts i. S. des § 118 AO beizumessen ist (BFH v. 05.08.1998, IV B 129/97, BFH/NV 1999, 285; BFH v. 27.11.2003, VII B 279/03, juris). Der betroffene Vollstreckungsschuldner wird von der Niederschlagung nicht verständigt, insbes. wird sie ihm nicht ausdrücklich bekannt gegeben.

B. Tatbestandliche Voraussetzungen

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Da die Niederschlagung keine Billigkeitsmaßnahme ist, hat das FA keine Ermessensentscheidung zu treffen. Für eine Niederschlagung ist Voraussetzung, dass entweder zu erwarten ist (Prognose), dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zu dem zu erhebenden Betrag stehen. Die Voraussetzungen werden in einem Aktenvermerk festzuhalten sein. Ob die Voraussetzungen vorliegen, muss sorgfältig geprüft werden. Andererseits reicht es aus, wenn unter den gegebenen Umständen das Zutreffen der geforderten tatsächlichen Verhältnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit unterstellt werden kann.

C. Wirkung der Niederschlagung

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Wirkung der Niederschlagung beschränkt sich auf die Entschließung, einstweilen den Anspruch nicht weiter zu verfolgen. Sie führt nicht zum Erlöschen des Steueranspruchs und hat nicht die Wirkung einer Stundung oder eines Erlasses. Durch sie wird folglich – anders als bei der Gewährung von Vollstreckungsaufschub gem. § 258 AO – kein subjektives Recht des Vollstreckungsschuldners auf zeitweiliges oder dauerhaftes Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen begründet (BFH v. 09.12.1997, V B 71/97, BFH/NV 1998, 877; BFH v. 27.11.2003, VII B 279/03, juris). Aus dem verwaltungsinternen Charakter der Niederschlagung folgt vielmehr ohne Weiteres, dass die Vollstreckung bis zur Verjährung des Steueranspruchs wieder aufgenommen werden kann, sobald die für die Niederschlagung maßgebenden Voraussetzungen (erfolglose Vollstreckungsversuche, voraussichtliche Aussichtslosigkeit weiterer Vollstreckungsmaßnahmen) weggefallen sind (BFH v. 05.08.1998, IV B 129/97, BFH/NV 1999, 285; BFH v. 27.11.2003, VII B 279/03, juris).

 

Tz. 5

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Andererseits unterbricht die Niederschlagung die Zahlungsverjährung nicht, selbst dann nicht, wenn sie dem Vollstreckungsschuldner mitgeteilt oder sonst bekannt geworden ist. Hierfür muss die Vollstreckungsbehörde vor Eintritt der Zahlungsverjährung verjährungsunterbrechende Maßnahmen gem. § 231 AO ergreifen. Hinsichtlich der Überwachung der Niederschlagung s. Abschn. 17 VollstrA.

 

Tz. 6

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Wird dem Vollstreckungsschuldner die "Niederschlagung" mitgeteilt, kann sie ausnahmsweise über ein Verwaltungsinternum hinausgehen und Rechtswirkungen entfalten (BFH v. 05.08.1998, IV B 129/97, BFH/NV 1999, 285). Für den Charakter der Maßnahmen ist in diesem Fall maßgebend wie der Vollstreckungsschuldner die Mitteilung verstehen musste (Auslegung), ggf. als Erlass (§ 227 AO), Stundung (§ 222 AO) oder Vollstreckungsaufschub (§ 258 AO). Bleibt die mitgeteilte Niederschlagung auch nach Auslegung ein Verwaltungsinternum, stellt sich die weitere Frage, ob späteren Vollstreckungsmaßnahmen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht der Einwand entgegengehalten werden kann, die Finanzbehörde habe ihren Anspruch verwirkt, weil der Schuldner mit einer Einziehung nicht mehr gerechnet und deshalb entsprechende wirtschaftliche Dispositionen getroffen habe (so Müller-Eiselt in HHSp, § 261 AO Rz. 14; Loose in Tipke/Kruse, § 261 AO Rz. 9).

D. Zuständigkeit

 

Tz. 7

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Zuständig ist die jeweilige Vollstreckungsbehörde, die bei Beträgen, die 125 000 Euro übersteigen, die Genehmigung der OFD einzuholen hat (s. gleichlautende Ländererlasse v. 24.03.2017, BStBl I 2017, 419). Für die Feststellung der Zuständigkeitsgrenze ist jede Steuerart und jeder Veranlagungszeitraum für sich zu rechnen. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich bei Insolvenzforderungen und in Fällen, in denen innerhalb der letzten zwölf Monate eine Zustimmung zur Niederschlagung der Steuern dieser Steuerart und dieses VZ bzw. dieser Nebenleistungen erteilt worden ist.

 

Tz. 8

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Niederschlagung kommt nicht in Betracht, soweit die Vollstreckungsbehörde zwischenstaatliche Vollstreckungshilfe leistet. In solchen Fällen ist dem Gläubiger von den zur Niederschlagung berechtigenden Umständen Kenntnis zu geben.

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