Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Fiktion, dass diejenige Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört, als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche gilt, beseitigt alle Schwierigkeiten, die dadurch entstehen können, dass die Ansprüche mehreren Körperschaften oder einer anderen Körperschaft zustehen. Die Fiktion stellt eine vollstreckungsrechtliche Parallele zu § 226 Abs. 4 AO dar (s. BFH v. 07.03.2006, VII R 12/05, BStBl II 2006, 584). Sie gilt nicht nur zugunsten der Finanzbehörde, sondern klärt auch deren Passivlegitimation für die Verfolgung von im Vollstreckungsverfahren durch Dritte geltend gemachten Rechten (s. §§ 262, 293 AO).

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Fiktion gilt auch in Bezug auf eine Vollstreckungsbehörde, die gemäß § 250 Abs. 1 Satz 1 AO Vollstreckungsmaßnahmen auf Ersuchen einer anderen Vollstreckungsbehörde ausführt.

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