Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Tätigkeiten der Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren sind grundsätzlich kostenfrei (s. aber § 87 Abs. 2 Satz 3 AO Kosten für Übersetzungen; § 89 Abs. 3 ff. AO Gebühren für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft; § 178a AO Kosten für Verständigungsverfahren; §§ 337ff. AO Vollstreckungskosten; § 112 BranntwMonG). Kosten sind Gebühren und Auslagen. Kosten können nur erhoben werden, wenn das Gesetz es ausdrücklich regelt; vertragliche Vereinbarungen über Kosten ersetzen die fehlende gesetzliche Grundlage nicht (Drüen in Tipke/Kruse, § 178 AO Rz. 3). § 178 AO gilt nur für Amtshandlungen i. S. des § 178 Abs. 1 AO, die einen Gegenstand der AO, nämlich Steuern und Steuervergütungen betreffen, nicht für Tätigkeiten der Zollbehörde außerhalb des Anwendungsbereichs der AO (Drüen in Tipke/Kruse, § 178 AO Rz. 4a m. w. N.).

 

Tz. 1a

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Nach § 178 Abs. 1 AO können für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung der Behörden der Bundeszollverwaltung sowie der Behörden, denen die Wahrnehmung von Aufgaben der Bundeszollverwaltung übertragen worden ist, Kosten als steuerliche Nebenleistung (§ 3 Abs. 4 AO) erhoben werden.

 

Tz. 2

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§ 178 Abs. 2 AO zählt Beispiele kostenpflichtiger besonderer Inanspruchnahmen oder Leistungen auf. Nach der amtlichen Gesetzesbegründung soll durch die Verwendung des Wortes "insbesondere" nicht etwa ermöglicht werden, bisher kostenfreie Amtshandlungen in Zukunft kostenpflichtig zu machen, sondern für den Fall der Übertragung weiterer Aufgaben auf die Zollverwaltung in Zukunft, die zugleich eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung der Verwaltung beinhalten, die Zulässigkeit der Erhebung von Gebühren und Auslagen offenhalten (Drüen in Tipke/Kruse, § 178 AO Rz. 5).

 

Tz. 3

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§ 178 Abs. 2 AO ist nicht selbst Grundlage der Kostenbestimmung, sondern die nach § 178 Abs. 3 AO erlassene Zollkostenverordnung (ZollKostV). Weitere Regelungen finden sich für das Zollrecht in Art. 11 Abs. 2, 69 Abs. 3, 225 ZK und Art. 239 Abs. 2 Satz 2 ZK-DVO bzw. ab 01.05.2016 in Art. 52 Abs. 1 UZK, die § 178 AO insoweit verdrängen (Rüsken in Klein, § 178 AO Rz. 3). Nach § 17 Abs. 3 Satz 3 MOG, § 112 Abs. 3 BranntwMonG und § 28 Abs. 2 AWG gelten § 178 Abs. 3 und 4 AO und die auf der Grundlage des § 178 Abs. 3 AO erlassenen Vorschriften sinngemäß.

 

Tz. 3a

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Auf der Grundlage der Ermächtigung des § 178 Abs. 3 AO ist die ZollKostV vom 06.09.2009 (BGBl I 2009, 3001) erlassen worden, die inhaltlich weitgehend die in § 178 Abs. 2 AO aufgeführten kostenpflichtigen Amtshandlungen übernimmt, aber auch sachliche Ausnahmen von der Kostenpflicht regelt (Schoenfeld in Gosch, § 178 AO Rz. 13).

 

Tz. 4

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§ 178 Abs. 4 AO ordnet für die Festsetzung der Kosten in allen Fällen kostenpflichtiger Amtshandlungen nach § 178 Abs. 1 AO die entsprechende Anwendung der für Verbrauchsteuern geltenden Vorschriften an. Es gelten die nationalen Regelungen. Das bedeutet insbes., dass die Kosten durch schriftlichen Bescheid (§ 157 AO) festzusetzen sind, die Festsetzungsfrist ein Jahr beträgt (§ 169 Abs. 2 Nr. 1 AO) und sich die (materielle) Bestandskraft des Kostenbescheids nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 AO richtet. Für die Kostenerhebung nach der ZollKostV ist den Finanzbehörden kein Ermessen eingeräumt (Schoenfeld in Gosch, § 178 AO Rz. 13). Soweit dessen Anwendung durch § 178 Abs. 4 Satz 3 AO nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, wird das Zollkostenrecht durch das Verwaltungskostengesetz i.d. bis zum 14.08.2013 geltenden Fassung (VwKostG v. 23.06.1970, BGBl. I 1970, 821) ergänzt.

 

Tz. 5

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Gegen Kostenbescheide ist der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, vorläufiger Rechtsschutz nach § 361 AO bzw. § 69 Abs. 3 FGO gegeben. Art. 244 ZK bzw. Art. 45 UZK finden keine Anwendung (Drüen in Tipke/Kruse, § 178 AO Rz. 6a).

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