1 Anwendungsbereich

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Rechtsverordnung, durch die kostenpflichtige Amtshandlungen der Bundeszollverwaltung oder anderer Behörden, denen die Wahrnehmung von Aufgaben der Bundeszollverwaltung übertragen worden sind, näher festzulegen und zu bemessen sind. Auf ihrer Grundlage ist die Zollkostenverordnung v. 26.6.1970[1] erlassen worden[2], zuletzt geändert durch VO v. 18.1.2005[3]. Die letzte Änderung des § 178 AO betrifft in Abs. 2 Nr. 6 eine Anpassung an die Terminologie des ZK und in Abs. 2 Nr. 8 die Aufnahme eines neuen kostenpflichtigen Tatbestands der Vernichtung oder Zerstörung von Waren.

Die Ermächtigung erstreckt sich nur auf Gebühren und Auslagen, die durch Abgabenangelegenheiten verursacht worden sind, auf die dieses Gesetz Anwendung findet[4]. Für Tätigkeiten außerhalb des Anwendungsbereichs der AO ist § 178 AO nicht anwendbar. Kosten für Amtshandlungen, die im Zusammenhang mit der Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen stehen, können nicht nach § 178 AO i. V. m. § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZKostV erhoben werden, da es sich beim Währungsausgleich um eine Ausfuhrsubvention und nicht um eine öffentlich-rechtliche Abgabe handelt[5]. Die verfahrensrechtliche Behandlung der Waren zur Feststellung des Währungsausgleichs ist mangels Zusammenhangs mit inlandsbezogenen Abgaben nicht steuerlicher Art[6].

 

Rz. 2

Speziellere Ermächtigungsgrundlagen finden sich in §§ 337346 AO, § 112 Abs. 1 BranntwMonG, § 17 Abs. 4 und 5 MOG, § 46a Abs. 1 AWG und Art. 11 Abs. 2, 69 Abs. 3, 225 ZK, Art. 239 ZK-DVO.

In §§ 337346 AO wird die Kostenerhebung für Maßnahmen im Vollstreckungsverfahren geregelt.

§ 112 Abs. 1 BranntwMonG enthält eine Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Kosten im Bereich der Bundesmonopolverwaltung. Nach § 112 Abs. 3 BranntwMonG gelten § 178 Abs. 3 und 4 AO entsprechend.

Für den Bereich des Marktordnungsrechts enthalten § 17 Abs. 4 MOG und – der durch Art. 8 des GrenzpendlerG v. 24.6.1994[7] eingefügte – § 17 Abs. 5 MOG eine § 178 AO entsprechende Ermächtigungsgrundlage. § 178 Abs. 3 und 4 AO gelten entsprechend. Eingeschränkt wird die Möglichkeit der Kostenerhebung für Warenuntersuchungen durch entgegenstehendes Gemeinschaftsrecht. Für andere Überwachungsmaßnahmen ist die Kostenerhebung abhängig von einer bestehenden gemeinschaftsrechtlichen Regelung über eine entsprechende Kostenerhebung. Abfertigungshandlungen im Zusammenhang mit der Gewährung von marktordnungsrechtlichen Ausfuhrerstattungen, die außerhalb des Amtsplatzes der Ausfuhrzollstelle im Betrieb des Ausführers stattfinden, sind nur dann nach § 17 Abs. 5 MOG kostenpflichtig, wenn sie dort aus Gründen stattgefunden haben, die allein dem Ausführer zuzurechnen sind. Ein solcher Grund wird i. d. R. nur ein entsprechender Antrag des Ausführers sein, nicht aber die einseitige Anordnung der Zollstelle[8].

Für das Außenwirtschaftsrecht enthält § 46a Abs. 1 AWG eine Grundlage für die Kostenerhebung für außenwirtschaftsrechtliche Abfertigungen außerhalb des Dienstplatzes oder außerhalb der Öffnungszeiten. Die Kostenerhebung steht im Ermessen der Verwaltung. Voraussetzung für die Kostenerhebung auf dieser gesetzlichen Grundlage ist eine Ermessensentscheidung der Verwaltung, auch wenn die Kostenerhebung innerdienstlich – in VSF A 0501 Abs. 10 – vorgeschrieben ist[9]. Nach § 46a Abs. 2 AWG sind die Vorschriften über Kosten, die aufgrund von § 178 AO erhoben werden, sinngemäß anwendbar.

Im Bereich des Zollrechts wird § 178 AO von folgenden Vorschriften teilweise überlagert: Art. 11 Abs. 2, 69 Abs. 3, 225 ZK, Art. 239 ZK-DVO[10].

Art. 11 Abs. 2 ZK überlagert § 178 Abs. 1 und 2 Nr. 3a AO i. V. m. § 9 ZKostV, soweit es um Auslagen für besondere Maßnahmen wie Analysen oder Sachverständigengutachten für die Waren oder für deren Rücksendung an den Antragsteller geht.

Art. 69 Abs. 3 Hs. 2 ZK überlagert § 178 Abs. 1 und 2 Nr. 3b und c AO i. V. m. § 9 Abs. 2 ZKostV, soweit es um die durch die Beschau entstandenen Kosten für Analysen oder Prüfung von Mustern und Proben geht. Nach Art. 69 Abs. 3 ZK sind diese Kosten von der Verwaltung zu tragen.

Art. 225 S. 2 ZK ermächtigt die Zollbehörde, Nebenkosten für die Aktenbearbeitung oder erbrachte Dienstleistungen bei Einräumung von Zahlungsaufschub zu berechnen. Zur Bemessung und Festsetzung der Nebenkosten enthalten der ZK und die ZK-DVO keine weiteren Bestimmungen. Ein Rückgriff auf § 178 AO i. V. m. der ZKostV ist in diesem Fall, auch ohne eine ausdrückliche Verweisung auf das nationale Recht, möglich. Soweit Schriftstücke oder Ablichtungen gefertigt werden, kann § 178 Abs. 1 und 2 Nr. 7 AO i. V. m. § 11 ZKostV als Rechtsgrundlage für die Kostenerhebung herangezogen werden.

Nach Art. 239 Abs. 2 S. 2 ZK-DVO hat der Anmelder die Kosten zu tragen, die durch eine Zollbeschau außerhalb des Amtsplatzes oder außerhalb der Dienstzeit anfallen. Diese Vorschrift berührt nicht den Anwendungsbereich des § 178 Abs. 1 und 2 Nr. 1 AO i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 ZKostV, weil es sich bei der Z...

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