Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Regelung, die nicht gilt, wenn Hilfe i. S. des § 111 Abs. 2 AO oder § 116 AO geleistet wird, unterscheidet zwischen Verwaltungsgebühren und Auslagen. Ferner stellt sie klar, dass die von Dritten zu zahlenden Kosten für Amtshandlungen der ersuchten Behörde dieser zustehen.

Im Innenverhältnis zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde können Verwaltungsgebühren für die Amtshilfe nicht verlangt werden (Abs. 1 Satz 1). Das Gesetz geht also grundsätzlich von einer Unentgeltlichkeit von Amtshilfeleistungen aus. Unberührt von dieser Regelung bleiben dagegen Ansprüche auf Benutzungsgebühren, wenn und soweit es sich bei der Amtshilfe um eine Inanspruchnahme von Einrichtungen handelt, deren Aufwand durch Benutzungsgebühren gedeckt werden soll. Dies folgt auch aus Abs. 2.

Hinsichtlich der Auslagen (Porto, Telefon, Reisekosten, Zeugen- und Sachverständigenentschädigungen) besteht gem. Abs. 1 Satz 2 für die ersuchte Behörde ein Erstattungsanspruch, wenn sie im Einzelfall 25 Euro übersteigen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Erstattung verlangt wird. Eine Kostenerstattung zwischen Behörden desselben Rechtsträgers ist gem. Abs. 1 Satz 3 ausgeschlossen.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ist eine Amtshilfemaßnahme für einen Dritten kostenpflichtig, stehen die von diesem zu entrichtenden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) nach Abs. 2 der ersuchten Behörde zu. Ob eine solche Kostenpflicht für den Dritten besteht, ist nicht Abs. 2 zu entnehmen, sondern den für die ersuchte Behörde geltenden rechtlichen Bestimmungen.

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