Tz. 39a
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 30 Abs. 7 AO steht im Zusammenhang mit § 87a AO. Bei der Versendung von De-Mail-Nachrichten werden diese kurzzeitig vom akkreditierten Diensteanbieter entschlüsselt, um sie auf Schadsoftware überprüfen und weiterleiten zu können. Bei diesem automatisierten Vorgang kann es zur Verletzung des Steuergeheimnisses kommen. Dies erlaubt § 30 Abs. 7 AO.
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