Tz. 87

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Bei Stpfl., bei denen eine Außenprüfung im Geltungsbereich der AO nicht durchgeführt werden kann, reicht nach § 171 Abs. 6 AO für die Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist schon aus, dass die Behörde irgendwelche Ermittlungshandlungen i. S. des § 92 AO durchführt, sofern der Stpfl. vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn dieser Ermittlungen hingewiesen worden ist. Dabei ist nicht auf den Zugang dieses Hinweises, der ohnehin keinen Verwaltungsakt darstellt, abzustellen, sondern es gilt § 169 Abs. 1 Satz 3 AO entsprechend. Die Ablaufhemmung tritt im Gegensatz zu § 171 Abs. 4 und 5 AO auch dann ein, wenn die Ermittlungen nicht bei dem Stpfl. selber, sondern bei einem Dritten begonnen haben und dem Stpfl. dies mitgeteilt wurde. Der Umfang der Ablaufhemmung bestimmt sich nach dem Ziel der Ermittlungen. Die Ablaufhemmung endet mit der Unanfechtbarkeit der auf den Ermittlungen beruhenden Bescheide bzw. der endgültigen Feststellung, dass die Ermittlungen keine Auswirkungen haben werden.

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