Tz. 13

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Kommt die mitteilungspflichtige Stelle ihrer Informationspflicht nicht nach, kann der Betroffene seinen Anspruch nur im Rahmen des der Übermittlungspflicht zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses geltend machen; d. h. ist ein Privater mitteilungspflichtige Stelle (z. B. Versicherungsunternehmen), ist danach der Anspruch auf dem Zivilrechtsweg zu verfolgen. Der Rechtsweg zu den Finanzgerichten ist nicht eröffnet (Kobor in BeckAOOK; § 93c Rz. 18a; Seer in Tipke/Kruse, § 93c Rz. 11).

 

Tz. 14

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Einwendungen gegen die Durchführung der Datenübermittlung und gegen eine zweckwidrige Verwendung kann der Betroffene im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens gegen aufgrund der Datenübermittlung ergangene Verwaltungsakte geltend machen.

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