Tz. 38

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Vorsätzlich falsche Angaben des Betroffenen genießen nach § 30 Abs. 5 AO nicht den Schutz des Steuergeheimnisses, soweit es sich um die Offenbarung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden handelt. Wie bereits in Rz. 1 erläutert, soll das Steuergeheimnis die Erfüllung der steuerlichen Auskunfts- und Mitwirkungspflicht erleichtern. Dieses Motiv entfällt, wenn bewusst und gewollt falsche Angaben gemacht werden. Strafbares Verhalten soll nicht deshalb faktisch straffrei werden, weil Anzeigen oder Strafanträge wegen des Steuergeheimnisses nicht erstattet werden können. § 30 Abs. 5 AO greift nur in den Fällen ein, in denen die vorsätzlichen falschen Angaben in strafbarer Weise gegenüber der dem Steuergeheimnis verpflichteten Behörde bzw. Person gemacht werden. Ist das nicht der Fall, richtet sich die Offenbarungsbefugnis allein nach § 30 Abs. 4 AO.

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