Tz. 15

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Festsetzung der Zinsen erfolgt durch Zinsbescheid (§ 239 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. §§ 155ff. AO). Dies gilt auch, wenn sich der Zinsanspruch unmittelbar aus Unionsrecht (s. Rz. 6) ergibt. Im Zuge der Festsetzung der Erstattungszinsen hat die Anrechnung nach § 236 Abs. 4 AO (Zinsen nach § 233a AO) zu erfolgen (BFH v. 30.08.2010, VIII B 66/10, BFH/NV 2011, 1825). Die Festsetzung der Zinsen ist nicht antragsabhängig und daher von Amts wegen vorzunehmen. Dass die Zinsfestsetzung nicht antragsabhängig ist, schließt jedoch einen Antrag auf Steuerfestsetzung nicht aus. Dann hemmt ein vor Ablauf der Festsetzungsfrist (§ 239 Abs. 1 Satz 1 AO) gestellter Antrag deren Ablauf (a. A. Loose in Tipke/Kruse, § 236 AO Rz. 30), denn die Hemmungswirkung nach § 171 Abs. 3 AO ist nicht auf Anträge beschränkt, die Verfahrensvoraussetzung sind.

Wird der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 AO berichtigt, so hat dies nach § 236 Abs. 5 AO keine Auswirkungen auf den Zinsbescheid.

Lehnt das FA die Zinsfestsetzung ab, ist hiergegen der Einspruch mit anschließender Verpflichtungsklage beim FG gegeben. Fällt die Zinsfestsetzung in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden, ist als Rechtsbehelf der Widerspruch mit anschließender Klage beim VG gegeben.

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