Tz. 12

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 93c Abs. 6 und 7 AO dienen dem Datenschutz. § 93c Abs. 6 AO bestimmt, m. E. deklaratorisch, dass die Finanzbehörden die ihnen übermittelten Daten verarbeiten dürfen, d. h. sie dürfen sie im automatisierten Besteuerungsverfahren verwerten. Dass die Befugnis zur Datenverarbeitung sich im Rahmen des gesetzlichen Zwecks halten muss, ist selbstverständlich, wird aber – wohl zur Klarstellung – in § 93c Abs. 7 AO nochmals gesondert hervorgehoben. Auch die mitteilungspflichtige Stelle darf die im Besteuerungsverfahren erhobenen und gespeicherten Daten nur für vorgesehenen Zwecke verwenden. Eine Weitergabe an andere Stellen ist nicht zulässig, sofern sie nicht gesetzlich zugelassen ist. Der Umfang der außersteuerlichen Verwendung bestimmt sich in diesen Fällen nach den außersteuerlichen Regelungen; dabei ist das Steuergeheimnis zu wahren. Sofern die Daten dem Sozialgeheimnis unterliegen, gehen die Regelungen des SGB X als spezieller gesetzliche Regelung vor (BT-Drs. 18/7457 S. 73).

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