Tz. 11

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Da die in einem Besteuerungsverfahren hinzugezogenen Sachverständigen dem Steuergeheimnis unterliegen (§ 30 Abs. 3 Nr. 2 AO), ordnet § 96 Abs. 6 AO an, dass die Sachverständigen auf die Vorschriften über die Wahrung des Steuergeheimnisses besonders hinzuweisen sind.

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