Tz. 24

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Unter denselben Voraussetzungen, unter denen eine Steuer vorläufig festgesetzt werden kann, kann die Steuerfestsetzung auch insgesamt gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden. Es handelt sich um die vorläufige Freistellung von der Steuer nach § 155 Abs. 1 Satz 3 AO (BFH v. 23.01.2013, X R 32/08, BStBl II 2013, 423; Schuster in HHSp, § 155 AO Rz 26; Heuermann in HHSp, § 165 AO Rz 20 ff.).Dies ist sinnvoll in Fällen, in denen die Ungewissheit eine Steuerfestsetzung derart beeinträchtigen würde, dass eine Steuer sinnvoll nicht festgesetzt werden kann; dies kommt in der Praxis aber sehr selten vor. Dabei handelt es sich um die ausdrückliche Entscheidung der Finanzbehörde, die Steuer zunächst noch nicht festzusetzen; sie hat die Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist gem. § 171 Abs. 8 AO zur Folge. Die Entscheidung ist daher Verwaltungsakt, der in derselben Form ergehen muss, wie der entsprechende Steuerbescheid. Da § 165 Abs. 1 Satz 3 AO nur auf Satz 1 und 2 verweist, sieht das Gesetz keinen Begründungszwang vor. Ob die Aussetzung der Vollziehung gegen oder ohne Sicherheitsleistung erfolgt, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde, die insbes. zu berücksichtigen hat, ob der Steueranspruch aufgrund der gegebenen Umstände gefährdet erscheint und welcher Grad an Wahrscheinlichkeit für dessen Entstehung überhaupt oder in der Person des Stpfl. spricht. Zulässig ist auch eine teilweise Aussetzung der Steuerfestsetzung, wenn die Ungewissheit nicht den gesamten Steuerbescheid abdeckt (BFH v. 23.01.2013, X R 32/08, BStBl II 2013, 423; Heuermann in HHSp, § 165 AO Rz. 20b; Seer in Tipke/Kruse, § 165 AO Rz. 23).

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