Tz. 10

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 93c Abs. 4 Satz 1 AO räumt den für die Entgegennahme der Daten zuständigen Finanzbehörde (Abs. 5) gesonderte Ermittlungsbefugnisse zur Überwachung der Übermittlungspflichten ein. Die Überwachungsmöglichkeit umfasst sowohl die Prüfung der übermittelten Daten als auch der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht. Die Anwendung von Abs. 4 Satz 1 kann durch speziellere Regelungen in den Einzelsteuergesetzen ausgeschlossen werden. Abs. 4 Satz 2 stellt klar, dass die für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden weiterhin in vollem Umfang zur Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet sind. Insbesondere entfalten die übermittelten Daten keine Bindungswirkung in den Veranlagungsverfahren. Zweifeln über die Richtigkeit der Daten müssen auch die mit der Veranlagung befassten Finanzbehörden nachgehen. Zur Ermittlung, ob die mitteilungspflichtige Stelle ihren Verpflichtungen nachkommt, ist eine Außenprüfung nach § 203a zulässig (s. § 203a Rz. 2).

 

Tz. 11

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 93c Abs. 5 AO weist die Zuständigkeit für die Überwachung und die Durchführung des Haftungsverfahrens den für die Entgegennahme der Daten zuständigen Finanzbehörde zu. Allerdings gehen auch insoweit gesetzliche Regelungen in den Einzelsteuergesetzen vor.

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