Meyer/Rettenmaier, Die Praxis des nachträglichen Rechtsschutzes gegen strafprozessuale Zwangsmaßnahmen – Rückkehr der prozessualen Überholung? NJW 2009, 1238.

 

Tz. 20

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Finanzbehörde im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist die Aufsichtsbeschwerde gegenüber dem Dienstvorgesetzten oder der nächsthöheren Behörde. Sie kann die Behandlung der Sache oder auch das Verhalten des ausführenden Beamten rügen. Unberührt bleibt die Gegenvorstellung bei dem ausführenden Beamten, soweit dieser noch Abhilfe schaffen kann. Die außergerichtlichen Rechtsbehelfe der AO mit anschließender Klage zum Finanzgericht sind im Strafverfahren nicht gegeben (s. § 347 Abs. 3 AO und § 33 Abs. 3 FGO).

 

Tz. 21

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gegen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen des Richters ist nach § 304 StPO die Beschwerde gegeben. Diese darf nicht unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Überholung allein deshalb verworfen werden, weil sie vollzogen ist und sich deshalb erledigt hat (BVerfG v. 30.04.1997, 2 BvR 817/90 u. a., NJW 1997, 2163 m. w. N. unter Aufgabe der anderslautenden Rechtsauffassung in BVerfG v. 11.10.1978, 2 BvR 1055/76, NJW 1979, 154). Allerdings kann das Rechtsschutzbedürfnis entfallen, wenn seit dem Vollzug der Maßnahme lange Zeit vergangen ist und die eingelegte Beschwerde deshalb gegen Treu und Glauben verstößt (BVerfG v. 18.12.2002, 2 BvR 1660/02, NJW 2003, 1514). Im Revisionsverfahren kann geltend gemacht werden, dass eine die Verurteilung tragende Tatsachenfeststellung unter Verstoß gegen die Beschlagnahmefreiheit zustande gekommen ist (BGH v. 28.11.1990, 3 StR 170/90, wistra 1991, 145).

 

Tz. 22

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Hat die Finanzbehörde wegen Gefahr im Verzug eine Beschlagnahme ohne gerichtliche Anordnung vorgenommen, so beantragt sie die richterliche Bestätigung (s. § 98 Abs. 2 StPO). Das Antragsrecht steht auch dem Betroffenen zu. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist wiederum die Beschwerde gegeben. Im Fall der Anordnung der Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft bzw. die Strafsachenstelle nach § 105 StPO wegen Gefahr im Verzug sieht das Gesetz die Erforderlichkeit der richterlichen Bestätigung nicht vor; ein Antrag ist gleichwohl zulässig (BGH v. 16.12.1977, 1 BJs 93/77, NJW 1978, 1013).

 

Tz. 23

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Erwähnt sei noch die für Justizverwaltungsakte vorgesehene Rechtskontrolle gem. den §§ 23ff. EGGVG, die einen Antragsweg zum Oberlandesgericht (Strafsenat) eröffnet. Da anderenorts vorgesehene Rechtsbehelfe nach § 23 Abs. 3 EGGVG vorrangig sind, kann mit diesem Rechtsbehelf im Ergebnis nur die Art und Weise der Durchführung der Ermittlungen durch die Finanzbehörde, die im Rahmen ihrer strafrechtlichen Ermittlungskompetenz den Justizbehörden gleichgestellt ist, gerügt werden (OLG Stuttgart v. 07.02.1972, 2 VAs 158/71, NJW 1972, 2146; M-G/S § 23 EGGVG Anm. 9 f.; zur Verweigerung des Verzeichnisses der beschlagnahmten Gegenstände nach § 107 Satz 2 StPO LG Gießen v. 12.08.1999, 2 Qs 200/99, 2 Qs 201/99, wistra 2000, 76).

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