Tz. 23

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Art. 170 Abs. 7 AO regelt eine spezielle Anlaufhemmung für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft i. S. von § 138 Abs. 3 AO, auf die der Stpfl. allein oder zusammen mit nahestehenden Personen i. S. des § 1 Abs. 2 AStG unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann. Drittstaat-Gesellschaften sind solche mit Sitz oder Geschäftsleitung in Staaten oder Territorien, die weder EU- noch EFTA/AELE-Mitgliedstaaten sind (Paetsch in Gosch, § 170 AO Rz. 74; s. Rz. 22). Ob der Stpfl. beherrschenden oder bestimmenden Einfluss hat, bestimmt sich nach § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO (Drüen in Tipke/Kruse, § 170 AO Rz. 33). Daher muss der Stpfl. gem. § 1 Abs. 2 AStG mindestens zu 25 % unmittelbar oder mittelbar an der Gesellschaft beteiligt sein. Wie in § 170 Abs. 6 AO (s. Rz. 22) beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Stpfl. oder auf andere Weise bekannt geworden sind, die maximale Anlaufhemmung beträgt zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer gem. § 38 AO entstanden ist. Daher kann sich im Fall der Steuerhinterziehung der nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO verlängerten Festsetzungsfrist (s. § 169 AO Rz. 9) die Steuerfestsetzung über einen Zeitraum von 20 Jahren erstrecken (Paetsch in Gosch, § 170 AO Rz. 77 m. w. N.; s. Rz. 22).

Wenngleich der Wortlaut von § 170 Abs. 6 und Abs. 7 AO in diesem Punkt differiert, kommt es wie in § 170 Abs. 6 AO auf die positive Kenntnis der Finanzbehörde von der Beteiligung i. S. von § 138 Abs. 3 AO an. Die Dauer der Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 7 AO hängt demgegenüber nicht davon ab, dass die Finanzbehörde die Höhe der dem Stpfl. zuzurechnenden Einkünfte oder Erträge aus der Beziehung zur Drittstaat-Gesellschaft kennt (Paetsch in Gosch, § 170 AO Rz. 77). Da der Stpfl. Einfluss auf den Beginn der Festsetzungsverjährung nehmen kann, indem er dem FA seine Gesellschaftsbeteiligung mitteilt, begründet die Regelung einen "Anreiz zur Mitteilung" der Beteiligung (Drüen in Tipke/Kruse, § 170 AO Rz. 33).

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