Tz. 99

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Bei dem tatbestandsmäßig engen Zusammenhang der Hinterziehung von Eingangsabgaben bzw. Verbrauchsteuern und der weiteren Verwertung der steuerbaren Gegenstände lässt sich zuweilen nicht mit Sicherheit feststellen, ob und mit welcher Maßgabe sich ein Beteiligter der Hinterziehung oder der Hehlerei schuldig gemacht hat. In solchen Fällen steht oft nur fest, dass ihm eine der beiden Straftaten zur Last fällt. Angesichts der rechtsethischen und psychologischen Vergleichbarkeit der beiden Straftaten ist eine wahlweise Tatbestandsfeststellung und eine Bestrafung aus dem (gegebenenfalls) milderen Gesetz statthaft, ansonsten gilt der Grundsatz in dubio pro reo. Die Wahlfeststellung kommt auch in Betracht zwischen § 370 AO und §§ 26b und c UStG, wenn nicht sicher festgestellt werden kann, ob in Umsatzsteuer-Karussellfällen falsche Angaben zum Zweck der Steuerverkürzung gemacht wurden oder ob beabsichtigt war, die zutreffend angemeldete Steuer nicht zu entrichten (zur steuerlichen Auswirkung eines Karussells BFH v. 29.11.2004, V B 78/04, BStBl II 2005, 535; BGH v. 01.10.2013,1 StR 312/13, DStR 2014, 364: Buffer). Die wahlweise Feststellung kann sich auch auf die Form der Begehung erstrecken (z. B. Anstifter oder mittelbarer Täter). Eine Strafzumessung kann nicht auf eine wahlweise Feststellung gestützt werden, wenn eine wahlweise Verurteilung des Täters aus Rechtsgründen nicht möglich ist (BGH v. 09.09.1983, 2 StR 578/82, wistra 1983, 254).

 

Tz. 100

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Aus der Rechtsprechung: BFH v. 14.12.1951, II z 127/51 S, BStBl III 1952, 21; BFH v. 11.01.1952, II z 152/51 U, BStBl III 1952, 43; BGH v. 16.04.1953, 4 StR 377/52, BGHSt 4, 128; BGH v. 12.10.1989, 4 StR 318/89, NJW 1990, 129: Wahlfeststellung zwischen Versuch und Vollendung.

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