Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Haftung gemäß § 112 AO genügt es bei eingeschmuggelten Waren, daß Steuerhinterziehung (ß 396 AO) und Steuerhehlerei (ß 403 AO) wahldeutig festgestellt werden.

 

Normenkette

AO §§ 112, 396, 392, 403, 398

 

Tatbestand

Nach § 288 der Reichsabgabenordnung darf die Rechtsbeschwerde nur darauf gestützt werden,

daß die Entscheidung auf Nichtanwendung oder unrichtiger Anwendung des bestehenden Rechtes oder auf einem Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten beruht,

daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leidet. Die Rechtsbeschwerde hebt hervor, nicht der Beschwerdeführer, sondern Frau X. sei erster Erwerber des Kaffees gewesen. Diese Frage hat die Vorentscheidung ausdrücklich offengelassen und hat ausgeführt, "Entweder ist also der Beschwerdeführer Steuerhinterzieher (wenn er den Kaffee von dem Besatzungsangehörigen unmittelbar erworben und ihn nicht gestellt hat) oder er ist Steuerhehler (wenn er ihn von Frau X. in Kenntnis der durch diese begangenen Abgabenhinterziehung gekauft hat). In beiden Fällen (als Abgabenhinterzieher wie als Abgabehehler) haftet er nach § 112 der Reichsabgabenordnung für die für den Kaffee zu zahlenden Eingangsabgaben."

 

Entscheidungsgründe

Diese Ausführungen der Vorinstanz sind rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs II z 127/51 S vom 14. Dezember 1951).

Die Rechtsbeschwerde war deshalb zurückzuweisen. Die Kosten hat gemäß § 307 der Reichsabgabenordnung der Beschwerdeführer zu tragen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 407333

BStBl III 1952, 43

BFHE 56, 105

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