Tz. 20

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AO eröffnet den Finanzrechtsweg für weitere öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, für die durch Bundes- oder Landesrecht die Vorschriften der AO über außergerichtliche Rechtsbehelfe für anwendbar erklärt worden sind.

 

Tz. 21

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Dabei handelt es sich um von den Finanzbehörden verwaltete Angelegenheiten, die keine Abgabenangelegenheiten i. S. von § 347 Abs. 2 AO sind. Auf die Vorschriften der AO wird unter anderem verwiesen in den Prämiengesetzen (BergPG, WoPG), dem Berlinförderungsgesetz, dem Zerlegungsgesetz, dem Investitionszulagengesetz und dem Vermögensbildungsgesetz, ferner dem MarktorganisationsG für die Erzeugerprämie und der MilchgarantiemengenVO für die Festsetzung der Referenzmengen und Milchabgaben. Die landesrechtlichen Ausführungsgesetze zur FGO eröffnen den Finanzrechtsweg für Landessteuern, die durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden (§ 33 FGO Rz. 15; § 15 Nr. 1 AG – GerStrG MV, § 4 AGFGO BW, § 5 Abs. 1 AGFGO Hamb., § 5 Satz 1 AGFGO NRW). Soweit die Steuern von den Kommunen verwaltet werden (z. B. Hundesteuer, Getränkesteuer, Jagdsteuer), ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Eine Zuweisung zum Finanzrechtsweg findet sich nur in den Anpassungsgesetzen der Stadtstaaten Berlin (§ 3 Abs. 1 AGFGO Berlin), Bremen (Art. 6 Nr. 1, 2 AGFGO Bremen) und Hamburg (§ 5 Abs. 1 AGFGO Hamb.).

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