Tz. 14

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 194 Abs. 1 Satz 4 AO können bei einer Außenprüfung auch die steuerlichen Verhältnisse anderer Personen insoweit geprüft werden, als der Stpfl. für deren Rechnung Steuern zu entrichten oder einzubehalten und abzuführen hatte oder hat. Dies betrifft die LSt und andere Steuerabzüge wie Kapitalertragsteuer und Versicherungsteuer. Dabei braucht diese Verpflichtung nicht endgültig und zweifelsfrei festzustehen; es reicht aus, wenn die Finanzbehörde unter den gegebenen Umständen vom Bestehen der Verpflichtung ausgehen konnte. Das Prüfungsrecht besteht unabhängig davon, ob etwaige Steuernachforderungen diesen anderen Personen gegenüber geltend zu machen sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge