Tz. 8

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die in § 117 Abs. 5 AO enthaltene Ermächtigung des Bundesministeriums der Finanzen, zur Förderung der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates völkerrechtliche Vereinbarungen über die gegenseitige Rechts- und Amtshilfe in Zollsachen in Kraft zu setzen, wenn sich die darin übernommenen Verpflichtungen im Rahmen der nach diesem Gesetz zulässigen zwischenstaatlichen Rechts- und Amtshilfe halten, ist mit Art. 59 GG vereinbar. Die Verordnungsermächtigung dient der Durchführung völkerrechtlicher Abkommen unter Berücksichtigung der in dem ermächtigenden Gesetz behandelten Materie und der heutigen Vorstellungen von der Möglichkeit einer zwischenstaatlichen vertraglichen Regelung nach dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers.

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