Rz. 88

Auf dem Gebiet des Zollwesens können gem. § 117 Abs. 5 AO völkerrechtliche Vereinbarungen über die gegenseitige Rechts- und Amtshilfe durch Rechtsverordnung des BMF mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft gesetzt werden. Die Regelung im Verordnungsweg muss hinsichtlich der in der Vereinbarung übernommenen Verpflichtungen die Voraussetzungen erfüllen, die § 117 AO für eine Amtshilfe in Steuersachen fordert.

Die in dieser Vorschrift enthaltene Ermächtigung ist mit Art. 59 Abs. 2 GG vereinbar.[1] Durch die Beschränkung der Ermächtigung auf völkerrechtliche Vereinbarungen, in denen sich die darin übernommenen Verpflichtungen im Rahmen der zulässigen zwischenstaatlichen Rechts- und Amtshilfe halten, hat der Gesetzgeber selbst bereits den Regelungsinhalt weitgehend vorbestimmt. Eine Verordnung ist deswegen bisher nicht erlassen worden. Es erscheint deshalb angebracht, die gesetzgebenden Körperschaften nicht mehr mit bloßer Transformationstätigkeit von völkerrechtlichen Vereinbarungen zu belasten, die sie im Grundsatz bereits gebilligt haben. Die innerstaatlichen Regeln, die die Zustimmung des Parlaments zum Abschluss von Verträgen fordern, entsprechen häufig nicht mehr den Bedürfnissen des heutigen Völkerrechtsverkehrs. Insbesondere bei Zollvereinbarungen kann es darauf ankommen, die Rechtslage unverzüglich einer veränderten Sachlage anzupassen.

Die Beschränkung der Ermächtigung auf das Zollwesen ist im Hinblick auf Art. 105 Abs. 1 GG geschehen, wonach der Bund für Zölle und Finanzmonopole die ausschließliche Gesetzgebung hat. Von der Ermächtigung des § 117 Abs. 5 AO ist bisher noch kein Gebrauch gemacht worden.

[1] Vgl. zur Ermächtigung Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 117 AO Rz. 143.

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