Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Entscheidet, wie in einigen Ländern vorgesehen, die OFD über die Zulassung, Befreiung und Wiederholung der Prüfung nach dem StBerG, ist dagegen der Einspruch nicht zulässig. Der Gesetzgeber hielt ein Vorverfahren für entbehrlich, da diese Entscheidungen als reine Rechtsentscheidungen der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegen (BT-Drs. 14/2667, 37; Seer in Tipke/Kruse, § 348 AO Rz. 4). Entscheidet die oberste Finanzbehörde des Landes (s. § 37b StBerG), ist der Einspruch bereits nach § 348 Nr. 3 AO nicht statthaft. Nach nun aktueller Rechtslage ist der Einspruch gegen Entscheidungen in Angelegenheiten des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes ausgeschlossen. Diese umfassen sowohl die Steuerberaterprüfung und Bestellung, als auch die Anerkennung der Steuerberatungsgesellschaft (Rätke in Klein, § 348 AO Rz. 6).

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