Tz. 7

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Zuständig für die Erteilung der Zustimmung ist allein diejenige Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat. Dies folgt unmittelbar aus § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO. Bei einspruchsfähigen Verwaltungsakten ist das grundsätzlich die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat (§ 367 Abs. 1 AO).

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