Tz. 19

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Als rückwirkendes Ereignis im Sinne der Ausführungen in Rz. 15 gilt nach § 175 Abs. 2 Satz 1 AO auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, sofern gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass die Voraussetzung die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Durch die entsprechende Anwendung der AO-Vorschriften auf die Investitionszulage hat das Bedeutung für die Verbleibensfristen.

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