Tz. 25

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 100 Abs. 4 FGO betrifft neben den Fällen der Verbindung von Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§ 43 Rz. 1) beispielsweise den Fall der Erteilung von Erlaubnisscheinen oder der Genehmigung von Buchnachweiserleichterungen im Zusammenhang mit der Aufhebung von einschlägigen Abgabebescheiden. Es handelt sich um eine objektive Klagehäufung i. S. des § 43 FGO. Zulässig ist die Verbindung des Antrags auf Zahlung von Prozesszinsen sowohl mit der Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid als auch mit der Verpflichtungsklage wegen eines Vergütungsanspruches (BFH v. 29.06.1971, VII K 31/67, BStBl II 1971, 740; BFH v. 29.10.1981, I R 89/90, BStBl II 1982, 150). Wenngleich die Vorschrift ihrem Wortlaut und ihrer Stellung nach vom Fall der Entscheidung durch Urteil ausgeht, ist sie auch dann entsprechend anzuwenden, wenn dem Anfechtungsbegehren abgeholfen wird (BFH v. 13.07.1989, IV B 44/88, BFH/NV 1990, 247). Auch wenn die Vorschrift in der Praxis nahezu ohne Bedeutung ist, ist ein Rechtschutzbedürfnis für Begehren nach § 100 Abs. 4 FGO grds. gegeben (Albert, DStZ 1998, 504; a. A. von Groll in Gräber, § 100 FGO Rz. 66).

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