Tz. 7

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 41 Abs. 1 Satz 1 AO regelt die steuerschuldrechtlichen Folgen eines unwirksamen Rechtsgeschäfts. Die verfahrensrechtlichen Folgen der Rückabwicklung richten sich nach den einschlägigen Korrekturvorschriften. Verfahrensrechtlich ist die Korrektur einer erfolgten Besteuerung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO durchzuführen. Das Unwirksamwerden eines Rechtsgeschäfts und die daraus gezogenen Folgerungen stellen ein rückwirkendes Ereignis i. S. dieser Verfahrensvorschrift dar, soweit nicht Normen der Einzelsteuergesetze Vorrang haben (s. Rz. 9 ff.).

 

Tz. 8

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Sofern gesetzliche Formvorschriften und behördliche Genehmigungserfordernisse von Anfang an steuerlich von Bedeutung sind, stellt das nachträgliche Erkennen des Fehlens kein rückwirkendes Ereignis dar. So entsteht bspw. aus einem insgesamt formnichtigen (s. § 313 Satz 1, § 125 Satz 1 BGB) "Grundstückskaufvertrag" keine Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG (BFH v. 17.12.1975, II R 35/69, BStBl II 1976, 465). Die Anwendung der Verheiratete betreffenden Bestimmungen des EStG setzt eine rechtswirksame Eheschließung voraus (BFH v. 21.06.1957, VI 115/55 U, BStBl III 1957, 300). In solchen Fällen erfolgt die Korrektur eines ergangenen Steuerbescheids unter den Voraussetzungen des § 173 AO.

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