Tz. 3a

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Hinsichtlich der von der Streitigkeit betroffenen Abgaben muss die Gesetzgebungskompetenz des Bundes gegeben sein. Diese richtet sich nach Art. 105 GG. Erfasst sind daher Zoll- und Monopolsachen, für der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz hat (für den Zoll hat dies wegen des UZK nur noch für das Truppenzollrecht Bedeutung), ebenso alle auf der Grundlage von Art. 105 Abs. 2 GG bundesgesetzlich geregelten Steuern. Auf die Ertragshoheit (Art. 106 GG kommt es nicht an, wohl aber die Verwaltungszuständigkeit (Rz. 4). Nicht erfasst werden demzufolge die landesgesetzlich geregelten Steuern, insbes. die örtlichen Aufwand- und Verbrauchsteuern. Zu den KiSt s. Rz. 14.

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