Tz. 26

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 226 Abs. 4 AO klärt im Wege der Fiktion ausdrücklich die früher umstrittene Frage, ob bei der Feststellung der Gegenseitigkeit der zur Aufrechnung kommenden Forderungen bezüglich des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auf die Ertrags- oder Verwaltungshoheit abzustellen ist (s. BFH v. 07.03.2006, VII R 12/05, BStBl II 2006, 584). Kraft Gesetzes gilt als Gläubiger oder Schuldner auch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet. § 226 Abs. 4 AO fingiert damit die Gegenseitigkeit von Forderung und Gegenforderung auf der Basis der Verwaltungshoheit soweit sie auf der Basis der Ertragshoheit nicht besteht. Davon betroffen sind die von den FA als Landesfinanzbehörden verwalteten sog. Gemeinschaftssteuern (ESt, KSt, USt), deren Aufkommen teils dem Bund zusteht.

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