Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Neben allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen zum Steuergeheimnis (§§ 30, 30a AO) enthält § 93b Abs. 4 AO über die Anordnung der entsprechenden Geltung von § 24c Abs. 1 Satz 2 bis 6, Abs. 4 bis 8 KWG unter anderem zusätzliche datenschutzrechtlich bedingte Vorgaben. Von Bedeutung ist die Verpflichtung zur Löschung der Daten nach Ablauf von drei bzw. zehn Jahren sowie zur Protokollierung der Abrufe durch das BZSt. Die Protokolldaten sind mindestens 18 Monate aufzubewahren, spätestens aber nach zwei Jahren zu löschen. Damit stehen die Protokolldaten auch für etwaige gerichtliche Verfahren nach Ablauf des Zwei-Jahres-Zeitraums nicht mehr zur Verfügung. Eine verlängerte Aufbewahrungsfrist ist nicht vorgesehen. Darüber hinaus müssen die Kreditinstitute nicht nur den technischen Abruf sicherstellen, sondern darüber hinaus auch gewährleisten, dass die Datensicherheit gewährleistet ist und sie zudem von den Abrufen keine Kenntnis erlangen. Den Aufwand, der mit der technischen Umsetzung der Anforderungen verbunden ist, müssen die Kreditinstitute nach der gesetzlichen Konzeption selbst entschädigungslos tragen.

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