Rz. 7

§ 93b Abs. 4 AO, nach dem u. a. § 24c Abs. 4 bis 6 KWG entspr. gilt, dient im Wesentlichen datenschutzrechtlichen Zwecken. Das BZSt hat durch den Verweis bei jedem Abruf den Zeitpunkt, die bei der Durchführung des Abrufs verwendeten Daten, die abgerufenen Daten, die Person, die den Abruf durchgeführt hat, das Aktenzeichen sowie die ersuchende Stelle und deren Aktenzeichen zu protokollieren. Die Protokolldaten sind mindestens 18 Monate aufzubewahren und spätestens nach zwei Jahren zu löschen.

Ändern sich die Kontenstammdaten[1], hat das Kreditinstitut diese Daten nach Satz 2 in der Weise zu ändern, dass ein neuer Datensatz anzulegen ist und der alte nach Ablauf von drei Jahren zu löschen ist. Der Datensatz mit den Kontenstammdaten ist durch Art. 2 des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes v. 24.6.2017[2] anstelle von bisher drei nunmehr nach zehn Jahren nach der Auflösung des Kontos oder des Depots zu löschen, sodass diese für steuerliche Zwecke jedenfalls bis zum Ablauf der regulären Festsetzungsfrist noch zur Verfügung stehen.

[2] BGBl I 2017, 1682.

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