Tz. 10

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Behörde ist gleichfalls von einer Begründung befreit, wenn sie gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mithilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist. Die Vorschrift ist unanwendbar, wenn es sich – wie bei einem Steuerbescheid – um die Regelung eines Einzelfalles handelt. Das heißt, liegen die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 AO nicht vor, ist auch ein maschinell erstellter Steuerbescheid zu begründen.

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