Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 99 Abs. 2 FGO gestattet Vorabentscheidung über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage, wenn dies sachdienlich ist und weder der Kläger noch der Beklagte widerspricht. Auf den Widerspruch anderer Beteiligter (§ 57 FGO), insbes. Beigeladener, kommt es nicht an. Die Negativvoraussetzung (kein Widerspruch) kann nur durch (zumindest vorsorglichen) Hinweis darauf, dass das Gericht den Erlass eines Zwischenurteils nach § 99 Abs. 2 FGO erwäge (erwägen könnte) festgestellt werden (BFH v. 17.11.2015, XI B 52/15, BFH/NV 2016, 431); u. E. ist insoweit rechtliches Gehör zu gewähren und die Initiative (z. B. "vorsorglich wird dem Erlass eines Zwischenurteils nach § 99 Abs. 2 FGO widersprochen") nicht den Beteiligten zu überlassen (s. auch BFH v. 09.09.1993, IV R 14/91, BStBl II 1994, 250).

Sachdienlich ist eine derartige Vorabentscheidung – so die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 12/1061) –, "wenn erkennbar nur über eine bestimmte Sach- oder Rechtsfrage gestritten wird und zu erwarten ist, dass die Beteiligten nach der verbindlichen Klärung dieser Frage den Rechtsstreit im Übrigen rasch beilegen werden" (s. auch BFH v. 27.10.1993, XI R 17/93, BStBl II 1994, 439; BFH v. 02.06.2016, IV R 23/13, BFH/NV 2016, 1433).

 

Tz. 7

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Entscheidung kann über eine oder mehrere Vorfragen ergehen. Die Vorfragen müssen entscheidungserheblich und vorgreiflich sein (BFH v. 28.10.2015, I R 41/14, BFH/NV 2016, 570). Ferner ist erforderlich, dass die Vorabentscheidung sachdienlich ist. Dieses Tatbestandsmerkmal verdeutlicht, dass das Gericht bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen hat, ob der Erlass einer Vorabentscheidung der Prozessökonomie dient. Dazu gehört auch die Überlegung, ob nach Erlass der Entscheidung damit zu rechnen ist, dass es zu einer baldigen – unstreitigen – Erledigung des Rechtsstreits kommt.

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