Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

In der steuerlichen Praxis kommt es häufig insbes. dann zu Differenzen zwischen dem Stpfl. und dem FA, wenn bei einer Betriebsprüfung bestimmte Sachverhalte ausdrücklich überprüft, ihre Behandlung durch den Stpfl. nicht beanstandet wird oder sie anders behandelt werden als bisher im Veranlagungsverfahren oder bei früheren Prüfungen. Die Stpfl. stellen sich im Allgemeinen auf die bei einer Außenprüfung von der Finanzbehörde vertretene Auffassung ein und richten danach insbes. ihre zukünftigen wirtschaftlichen Dispositionen aus, um steuerliche Nachteile zu vermeiden. Einschränkend wirkt allerdings das Prinzip der Abschnittsbesteuerung, wonach ein Sachverhalt für jeden Veranlagungszeitraum erneut zu prüfen ist (von Wedelstädt, AO-StB 2013, 219). Um dem Stpfl. insoweit einen gewissen Grad an Sicherheit zu geben, regeln die §§ 204 bis 207 AO Voraussetzungen, Form, Bindung und Korrektur der verbindlichen Zusage im Anschluss an eine Außenprüfung.

 

Tz. 6-7

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

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