Tz. 11

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nichtig ist auch ein Verwaltungsakt, den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann (§ 125 Abs. 2 Nr. 2 AO). Hierunter können nur solche Verwaltungsakte fallen, die von dem Adressaten ein Tun oder Unterlassen verlangen. Entscheidend ist, ob die behördliche Anordnung tatsächlich von irgendjemand befolgt werden könnte, nicht, ob der Adressat konkret dazu in der Lage ist. Die Vorschrift betrifft daher die Fälle der objektiven Unmöglichkeit und ist auf subjektive Unmöglichkeit nicht anwendbar. Objektiv unmöglich ist z. B. die Anforderung einer nicht errichteten notariellen Urkunde oder das Verlangen auf Vorlage einer tatsächlich untergegangenen Sache (verbrannte Geschäftspapiere, Wechsel usw.). Objektiv unmöglich ist ferner die Duldung einer bzw. die Mitwirkung an einer Außenprüfung, für die eine Prüfungsanordnung erst nach Abschluss der Prüfungshandlungen erlassen wurde (s. FG RP v. 18.10.1983, 2 K 29/83, EFG 1984, 380; s. FG Bln v. 11.09.1984, VII 150/83, EFG 1985, 380; a. A. s. FG Mchn v. 27.11.1981, VIII 182/81, EFG 1982, 336) sowie eine Anordnung i. S. des § 141 Abs. 2 Satz 1 AO, die einen Landwirt verpflichtet, ab einem zurückliegenden Zeitpunkt Bücher zu führen (s. BFH v. 17.10.1985, IV R 187/83, BStBl II 1986, 39). Die nur rechtliche Unmöglichkeit reicht nicht aus (z. B. Verlangen nach Sicherungsübereignung eines einem Dritten gehörenden Gegenstands).

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