Tz. 8

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Voraussetzung für die Unterbrechung der Verjährung eines Steueranspruchs ist, dass die Sicherheitsleistung (§§ 241ff. AO) nach Beginn der für den Steueranspruch bestehenden Verjährungsfrist geleistet wird (BFH v. 08.01.1980, VII R 81/77, BStBl II 1980, 306). Eine vor Beginn der Verjährungsfrist erbrachte Sicherheitsleistung unterbricht die Verjährung nicht. Ebenso hat allein das Verlangen des FA nach Sicherheitsleistung noch keine Unterbrechenswirkung. Die Unterbrechung der Verjährung beginnt, wenn die Sicherheit tatsächlich erbracht wird, d. h. z. B. im Zeitpunkt der Abtretung einer zur Sicherheit übereigneten Forderung.

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