Tz. 8

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 146 Abs. 1 Satz 2 AO müssen (bis zur Änderung des § 146 Abs. 1 durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen v. 22.12.2016, BGBl I 2016, 3152: sollen) Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich festgehalten werden. Soweit bisher ausnahmsweise eine Kassenbuchführung noch als ordnungsgemäß gelten konnte, bei der die Bareinnahmen und -ausgaben erst am nächsten Geschäftstag aufgezeichnet wurden, wenn zwingende geschäftliche Gründe einer Buchung noch am gleichen Tag entgegenstanden und aus den Buchungsunterlagen sicher entnommen werden konnte, wie sich der sollmäßige Kassenbestand entwickelt hatte (BFH v. 31.07.1974, I R 216/72, BStBl II 1975, 96; FG Köln v. 27.01.2009, 6 K 3954/07, EFG 2009, 1092 für eine Brauereigaststätte), dürfte dem nunmehr der Wortlaut des § 146 Abs. 1 Satz 2 entgegenstehen (so wohl auch Dißars in Schwarz/Pahlke, § 146 AO Rz. 12a). Zu Ausnahmen von der Einzelaufzeichnungspflicht s. Rz. 3a.

 

Tz. 9

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Eine ordnungsgemäße Kassenführung bedingt aber, dass es jederzeit möglich ist, den Soll-Bestand mit dem Ist-Bestand der Geschäftskasse auf die Richtigkeit nachzuprüfen (Kassensturzfähigkeit: BFH v. 17.11.1981, VIII R 174/77, BStBl II 1982, 430; BFH v. 23.12.2004 III B 14/04, BFH/NV 2005, 667; BFH v. 24.06.2014, VIII R 54/10, BFH/NV 2014, 15011). Eine Pflicht zu laufenden Kassenbestandsaufnahmen besteht nicht (BFH v. 01.10.1969 I R 73/66, BStBl II 1970, 45 m. w. N.). Werden die Kasseneinnahmen – zulässigerweise – nicht einzeln aufgezeichnet, reicht es aus, wenn die Kasse täglich durch Auszählen und Hinzurechnen der belegmäßig nachgewiesenen Kassenausgaben ermittelt wird und entsprechende Kassenberichte – die sowohl Betriebseinnahmen als auch Betriebsausgaben getrennt enthalten – geführt werden; dann allerdings bestehen besondere Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (s. dazu zusammenfassend: BFH v. 20.06.1985, IV R 41/82, BFH/NV 1985, 12 und s. FG Sa v. 15.07.2003, 1 K 174/00, EFG 2003, 1437).

 

Tz. 9a

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Stpfl., die ihren Gewinn zulässigerweise nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, sind nicht verpflichtet, ein Kassenbuch zu führen (BFH v. 16.02.2006, X B 57/05, BFH/NV 2006, 940), wenn z. B. eine geordnete Belegablage dem Zweck des § 22 UStG gerecht wird (Becker/Wiethölter, StBp 2006, 377), was bei regelmäßigen Bareinnahmen von Gewicht nicht gegeben sein dürfte (Drüen in Tipke/Kruse, § 146 AO Rz. 30a). Letztlich müssen die erklärten Betriebseinnahmen dennoch einzeln aufgezeichnet sein, damit sie auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfbar sind (BFH v. 13.03.2013, X B 16/12, BFH/NV 2013, 902; Märtens in Gosch, § 146 AO Rz. 28; Rätke in Klein, § 146 AO Rz. 29). Die Problematik umfassend darstellend, aber ohne endgültige Entscheidung in der Sache: BFH v. 12.07.2017, X B 16/17, BFH/NV 2017, 1204).

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