Tz. 14

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Eine falsche Begründung führt grundsätzlich nicht zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, denn die materiell-rechtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestimmt sich allein nach der im Ausspruch (Tenor) des Verwaltungsakts getroffenen Regelung (s. § 119 AO Rz. 4). Die Rechtmäßigkeit der Begründung ist keine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts (Fritsch in Koenig § 121 AO Rz. 22; die differenzierende Auffassung von Seer in Tipke/Kruse, § 121 AO Rz. 26, nach der absurde Begründungen oder Scheinbegründungen einer fehlenden Begründung gleichkommen, kommt unter Anwendung des § 127 AO zum gleichen Ergebnis).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge