Tz. 8

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Setzung einer Ausschlussfrist für die Erfüllung der Aufforderungen steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Dabei muss die Behörde ihre Entscheidung davon abhängig machen, ob sie im Nichtbetreiben des Verfahrens seitens des Einspruchsführers rechtsschutzfremde Motive erkennt, die lediglich der Verschleppung des Verfahrens dienen (FG Sa v. 21.02.1997, 1 K 166/96, EFG 1997, 651). Bestehen Zweifel an der Missbrauchsabsicht des Einspruchsführers, sollte zunächst zur Erklärung ohne Ausschlussfrist aufgefordert werden (FG Nds v. 27.02.1997, X 128/96, EFG 1997, 939; FG Bbg v. 24.10.1997, 2 K 566/97, EFG 1998, 387, wonach eine Fristsetzung ohne vorherige Aufforderung zur Einspruchsbegründung ermessensfehlerhaft ist).

 

Tz. 9

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die gesetzte Frist muss angemessen sein. Auch die Dauer steht im Ermessen der Finanzbehörde. Sie muss sich am erforderlichen Zeitaufwand orientieren. Die Fristsetzung ist aber ermessensfehlerhaft, wenn die Finanzbehörde mit der Bearbeitung des jeweiligen Einspruchs tatsächlich noch nicht begonnen hat und bis zum Ablauf der gesetzten Frist nicht in der Lage sein wird, sich mit ihm zu befassen (FG Nds v. 27.02.1997, X 128/96, EFG 1997, 939; Seer in Tipke/Kruse, § 364b AO Rz. 24). Die Frist ist auf Antrag nach § 109 Abs. 1 Satz 1 AO verlängerbar, wenn der Antrag vor Fristablauf gestellt wurde. Eine rückwirkende Verlängerung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 AO kommt nicht in Betracht, da insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird (§ 364b Abs. 2 Satz 2 AO i. V. m. § 110 AO; FG Sa v. 10.04.1997, 1 K 7/97, EFG 1997, 712; Seer in Tipke/Kruse, § 364b AO Rz. 29; zur rückwirkenden Fristverlängerung nach Antrag innerhalb des Fristablaufs Dumke in Schwarz/Pahlke, § 364b AO Rz. 23 m. w. N.).

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