Tz. 9

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Eine Begründung ist ebenfalls überflüssig, soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Finanzbehörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne Weiteres erkennbar ist (s. BFH v. 03.06.1982, VI R 48/79, BStBl II 1982, 710) oder sich aufdrängen musste (BFH v. 22.09.1992, VII R 74/91, BFH/NV 1993, 215). Diese Voraussetzungen überschneiden sich weitgehend mit denen der Nummer 1. Die Auffassung der Finanzbehörde kann dem Betroffenen z. B. durch vorhergehende schriftliche, elektronische oder mündliche Erörterungen bekannt geworden sein (s. BFH v. 05.08.1986, VII R 117/85, BStBl II 1986, 870). Dies wird insbesondere auch bei einer Anhörung i. S. des § 91 Abs. 1 AO zutreffen. Die Beweislast für die Kenntnis des Stpfl. trägt die Finanzbehörde (s. FG Sa v. 15.07.1997, 1 K 125/97, EFG 1997, 1275).

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