Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Befristung lässt eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnen oder enden. Dabei muss der Zeitpunkt nicht kalendermäßig bestimmt sein, sondern kann durch ein zukünftiges, mit Sicherheit eintretendes Ereignis fixiert werden (z. B. Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung). Ist nichts anderes bestimmt, fällt der Geltungsbeginn mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe (s. § 124 Abs. 1 Satz 1 AO) zusammen. Der befristete Verwaltungsakt verliert seine Wirksamkeit durch Zeitablauf (s. § 124 Abs. 2 AO).

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