Tz. 18

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 147 Abs. 3 Satz 3 AO gilt für die Aufbewahrungsfrist eine Ablaufhemmung. Die Aufbewahrungsfrist dauert fort, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Damit wird erreicht, dass die Unterlagen solange aufbewahrt werden müssen, wie die Finanzbehörde die Steuern, für die die Unterlagen von Bedeutung sind, gem. §§ 169ff. AO, insbes. aber gem. § 171 AO, noch festsetzen bzw. bereits erfolgte Steuerfestsetzungen noch aufheben oder ändern kann. Die Ablaufhemmung orientiert sich nicht an den für hinterzogene bzw. leichtfertig verkürzte Steuern geltenden verlängerten Festsetzungsfristen gem. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO (§ 147 Abs. 3 Satz 3 AO); allerdings findet in diesen Fällen – regelmäßig mit demselben Ergebnis – § 171 Abs. 7 AO Anwendung (s. BFH v. 10.10.2001, IV B 57/01, juris; a. A.: Trzaskalik in HHSp, § 147 AO Rz. 35). Die in der Praxis auftretenden Schwierigkeiten versucht die Verwaltung unter Hinweis auf § 148 AO dadurch zu mildern, dass sie auf einer Aufbewahrung nach Ablauf der in § 147 Abs. 3 Satz 1 AO genannten Fristen nur besteht, wenn und soweit die Unterlagen für eine begonnene Außenprüfung, für eine vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 AO, für anhängige steuerstraf- und bußgeldrechtliche Ermittlungen, für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung von Anträgen des Stpfl. bedeutsam sind (BMF v. 25.10.1977, IV A 7 – S 0317–23/77, BStBl I 1977, 487). Ob § 148 AO diese Erleichterungen rechtfertigt, ist umstritten (verneinend: Trzaskalik in HHSp, § 147 AO Rz. 36).

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