Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Zahlung i. S. der Vorschrift ist ein im Wesentlichen nach privat-rechtlichen Vorschriften zu beurteilender Vorgang aus öffentlich-rechtlichem Grund und mit öffentlich-rechtlicher Wirkung (BFH v. 10.11.1987, VII R 171/84, BStBl II 1988, 41). Die §§ 224, 225 AO betreffen die Modalitäten der Zahlung. Die Erfüllungswirkung ergibt sich aus §§ 362ff. BGB (Boeker in HHSp, § 47 AO Rz. 18; Drüen in Tipke/Kruse, § 47 AO Rz. 4). Die Zahlungszeitpunkte in § 224 Abs. 2 und 3 AO sind von Bedeutung für die Berechnung von Säumniszuschlägen und Zinsen, stimmen aber nicht stets und notwendig mit dem Zeitpunkt überein, in dem die Erlöschenswirkung eintritt. Keine Zahlung, sondern allenfalls eine Umbuchung liegt vor, wenn ein FA einen Erstattungsbetrag auf ein Steuerkonto des Stpfl. bei einem andern FA, das derselben Gebietskörperschaft angehört, überweist (BFH v. 16.12.2008, VII R 7/08, BStBl II 2009, 514). Auch eine Zahlung vor Fälligkeit hat Erlöschenswirkung. Zum Erlöschen des Steueranspruchs bei Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt s. § 224a AO.

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Übersteigt der in einem Verwaltungsakt festgesetzte Betrag den entstandenen Anspruch, so bewirkt die Zahlung das Erlöschen des abstrakten, durch den Bescheid lediglich konkretisierten Anspruchs und auch des überschießend festgesetzten Betrags (s. § 218 Abs. 1 AO). Auch die festgesetzte Steuerschuld übersteigende Leistungen haben Tilgungswirkung, sodass sie auf eine später durch einen Änderungsbescheid höher festgesetzte Schuld angerechnet werden können (BFH v. 06.02.1996, VII R 50/95, BStBl II 1997, 112), sofern sie nicht bereits erstattet wurden.

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