Tz. 10

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Voraussetzungen für die Berichtigung eines Steuerbescheids oder eines gleichgestellten Bescheids (s. Vor §§ 172–177 AO Rz. 3 ff.) müssen vorliegen. Als Korrekturnormen kommen neben den §§ 172ff. AO auch die in den Einzelsteuergesetzen enthaltenen Aufhebungs- und Änderungsvorschriften in Betracht, z. B. § 21 Satz 2 GrStG, § 35b GewStG, § 10d Abs. 1 Satz 2–4 EStG (s. Rz. 4).

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