Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gegenseitige völkerrechtliche Vereinbarungen, die innerstaatlich aufgrund Zustimmungsgesetzes (Art. 59 Abs. 2 GG) anwendbar sind und die sich auf die Vollstreckung erstrecken, bestehen für direkte Steuern mit Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Italien, Kanada, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Österreich und Schweden, für Zölle mit Finnland, Norwegen, Österreich und Schweden. Dem (schriftlichen) Vollstreckungshilfeersuchen sind beglaubigte Ausfertigung des Vollstreckungstitels bzw. zusätzlich oder allein andere Urkunden, die nach den Gesetzen des ersuchenden Staates erforderlich sind, beizufügen, ohne dass dies die Verantwortlichkeit der ersuchenden Behörde für die Vollstreckungsvoraussetzungen tangiert. Die ersuchte Behörde vollstreckt nach den für sie geltenden Vorschriften (Leistungsgebot erforderlich!). Zu Billigkeitsmaßnahmen mit Ausnahme des Vollstreckungsaufschubs (§ 258 AO) ist die ersuchte deutsche Finanzbehörde nicht ermächtigt.

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