Tz. 63

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Rechtsbehelf gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung hat gem. § 361 Abs. 4 AO aufschiebende Wirkung. Die Schwere des Eingriffs in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) führt hier zu einem überwiegenden Interesse an der Aussetzung der Untersagungsverfügung gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse. Auch der unzulässige Einspruch hat zunächst aufschiebende Wirkung, die erst durch besondere Anordnung beseitigt werden muss. Die Finanzbehörde kann die aufschiebende Wirkung beseitigen und die sofortige Vollziehung anordnen (§ 361 Abs. 4 Satz 2 AO). Die Anordnung ist verfahrensrechtliche Nebenentscheidung und kein selbstständiger Verwaltungsakt (Seer in Tipke/Kruse, § 69 FGO Rz. 192 m. w. N.; a. A. Birkenfeld in HHSp, § 361 AO Rz. 622). Besondere Voraussetzung dafür ist ein öffentliches Interesse an der Beseitigung der aufschiebenden Wirkung, welches auch das finanzielle Interesse des Staates sein kann (Birkenfeld in HHSp, § 361 AO Rz. 624). Das besondere Interesse muss schriftlich begründet werden.

 

Tz. 64

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Anwendungsfälle sind insbes. die Untersagungen im Rahmen des StBerG (unbefugte Hilfe in Steuersachen § 7 Abs. 1 StBerG, Widerruf der Bestellung als Steuerberater § 46 Abs. 1, 2 StBerG, Rücknahme der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein § 20 Abs. 1 StBerG), Untersagung der Fiskalvertretung (§ 22e UStG) und die Untersagung der Ausübung eines Branntweingewerbebetriebes (§ 51a BranntwMonG).

 

Tz. 65

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

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