Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Beteiligtenbegriff ist an verschiedenen Stellen, je nach Verfahrensart oder -stadium geregelt. Der allgemeine Begriff ergibt sich aus § 78 AO. Für das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren ist er in § 359 AO geregelt, für das Zerlegungsverfahren in § 186 AO. Eine nur mittelbare Beteiligung reicht nicht aus, sie wird aber von § 82 Abs. 1 Satz 2 AO erfasst.

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