Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 254 Abs. 1 Satz 1 AO stellt den Grundsatz auf, dass die Vollstreckung erst beginnen darf, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung, Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist.

 

Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Obwohl das Leistungsgebot selbstständiger Verwaltungsakt ist, kann und wird es in der Praxis regelmäßig mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden (§ 254 Abs. 1 Satz 2 AO; BFH v. 16.03.1995, VII S 39/92, BFH/NV 1995, 950). Seine Selbstständigkeit bleibt dadurch unberührt.

 

Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Soll gegen mehrere Gesamtschuldner vollstreckt werden, muss gegen jeden von ihnen ein Leistungsgebot ergehen. Ist die Leistung nicht aus dem eigenen Vermögen des Schuldners zu bewirken, sondern aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen (s. § 77 Abs. 1 AO), muss zur Bewirkung der Leistung aus diesen Mitteln aufgefordert werden. Die Aufteilung einer Gesamtschuld gem. §§ 268ff. AO führt zu einer Vollstreckungsbeschränkung. Ein zuvor an beide Ehegatten erlassenes Leistungsgebot wird durch die Aufteilung nicht dem Grunde nach, sondern nur der Höhe nach modifiziert (BFH v. 07.03.2006, VII R 12/05, BStBl II 2006, 584).

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