Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Prüfungsanordnung ist an denjenigen zu richten, der die Prüfung dulden muss ( Inhaltsadressat). Das ist der Stpfl. i. S. des § 193 AO (s. § 193 AO Rz. 6 ff.). Wegen der inhaltreichen Bestimmtheit s. § 119 AO Rz. 3. Bei zusammenveranlagten Eheleuten/Lebenspartnern, die je für sich Prüfungssubjekte sind, können die Prüfungsanordnungen in einer Verfügung zusammengefasst werden, wenn die Eheleute/Lebenspartner durch die gemeinsame Abgabe von Einkommensteuererklärungen sich gegenseitig zur Empfangnahme im Besteuerungsverfahren ermächtigt haben und hierdurch das Bestimmtheitsgebot des § 119 AO nicht verletzt wird, also hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass die Verfügung mehrere unterschiedliche Regelungsinhalte zusammenfasst sowie, dass und in welchem Umfang sie sich an mehrere Personen richten; zu Recht soll dies jedoch die Ausnahme sein (s. dazu AEAO zu § 197, Nr. 3; BFH v. 23.06.2003, X B 165/02, BFH/NV 2003, 1147 m. w. N.).

 

Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Bei Personengesellschaften sind die Prüfungsanordnungen die Betriebsteuern betreffend an die Gesellschaft zu richten. Hinsichtlich der gesonderten und einheitlichen Feststellungen i. S. des § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO bzw. der VO zu § 180 Abs. 2 AO ist bei Personengesellschaften mit Gewinneinkünften die Prüfungsanordnung an die Gesellschaft, nicht an die Gesellschafter, zu richten (BFH v. 16.03.1993, XI R 42/90, BFH/NV 1994, 75, 77 m. w. N.; AEAO zu § 197, Nr. 5.2.1); das gilt auch bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Sie ist dem vertretungsberechtigten Geschäftsführer als gesetzlichen Vertreter (§ 34 Abs. 1 AO oder, sofern Geschäftsführer nicht vorhanden sind (§ 34 Abs. 2 AO), den Gesellschaftern bekannt zu geben (BFH v. 16.11.1989, IV R 29/89, BStBl II 1990, 272 m. w. N.). Bei Gesellschaften mit Überschusseinkünften ist die Prüfungsanordnung hinsichtlich der einheitlichen und gesonderten Feststellung an die Gesellschafter zu richten (AEAO zu § 197, Nr. 5.2.2 Abs. 1 m. w. N.). Für die Bekanntgabe gilt § 183 Abs. 1 AO. Sollen zugleich die Betriebsteuern geprüft werden, sind zwei Prüfungsanordnungen erforderlich (AEAO zu § 197, Nr. 5.2.2 Abs. 2).

 

Tz. 6

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Inhalts- und auch Bekanntgabeadressat der Prüfungsanordnung bei einer atypischen stillen Gesellschaft ist für die Betriebsteuern und für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Inhaber des Handelsgeschäfts (BFH v. 03.02.2003, VIII B 39/02, BFH/NV 2003, 1028 m. w. N.; Gosch in Gosch, § 196 AO Rz. 53; AEAO zu § 197, Nr. 5.5 Abs. 2), bei einer Erstreckungsprüfung der atypisch stille Gesellschafter. Bei einer vermuteten Personengesellschaft richtet sich die Prüfungsanordnung an die mutmaßlichen Gesellschafter und ist ihnen bekannt zu geben (AEAO zu § 197, Nr. 5.3 Abs. 2 Satz 2). Soll bei einer bestehenden Personengesellschaft die Art der Einkünfte geprüft werden, kann die Prüfungsanordnung nach Maßgabe sämtlicher in Betracht kommender Einkunftsarten ausgerichtet werden (AEAO zu § 197, Nr. 5.3 Abs. 1).

 

Tz. 6a

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Da die zivilrechtlich aufgelöste Personengesellschaft steuerrechtlich so lange nicht voll beendet ist, wie noch Rechtsbeziehungen zwischen ihr und der Finanzbehörde bestehen (s. § 180 AO Rz. 11; AEAO zu § 122, Nr. 2.7.1), bleibt sie Prüfungsobjekt; die Prüfungsanordnung ist an sie zu richten, sollte jedoch allen ehemaligen Gesellschaftern als Liquidatoren unter Hinweis auf ihre rechtliche Stellung bekannt gegeben werden (BFH v. 01.03.1994, VIII R 35/92, BStBl II 1995, 241 m. w. N.; AEAO zu § 197, Nr. 5.6 Abs. 2).

 

Tz. 6b

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Bei Vollbeendigung der Personengesellschaft durch Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters geht die Pflicht, die Außenprüfung zu dulden, auf den letzten verbliebenen Gesellschafter als Gesamtrechtsnachfolger gem. § 45 Abs. 1 Satz 1 AO über; daher ist die Prüfungsanordnung die Betriebsteuern und die gesonderte und einheitliche Feststellung bei Gewinneinkünften betreffend an den Rechtsnachfolger unter Hinweis auf seine rechtliche Stellung (BFH v. 13.10.2005, IV R 55/04, BStBl II 2006, 404), die gesonderte und einheitliche Feststellung bei Überschusseinkünften betreffend an die ehemaligen Gesellschafter zu richten und bekannt zu geben. AEAO zu § 197, Nr. 5.7.3 ist insoweit irreführend, als er keine Unterscheidung zwischen der gesonderten und einheitlichen Feststellung bei Gewinneinkünften und Überschusseinkünften macht. Wegen der Folgen durch Eintritt, Ausscheiden und Wechsel von Gesellschaftern im Übrigen wird auf AEAO zu § 197, Nr. 5.7 verwiesen.

 

Tz. 7

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Sollen die Verhältnisse der Gesellschafter nach § 194 Abs. 2 AO mitgeprüft werden, ist für jeden Beteiligten eine Prüfungsanordnung zu erteilen und bekannt zu geben (Erstreckungsprüfung, s. § 194 AO Rz. 6; § 197 Abs. 1 Satz 3 AO, § 5 Abs. 6 BpO, AEAO zu § 194, Nr. 2 m. w. N.). Das gilt nicht, wenn die Gesellschafter nach § 194 Abs. 1 Satz 3 und 4 AO in die Prüfung e...

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